ABGB §1395, ABGB §1396
Der Schuldner einer abgetretenen Forderung hat nicht nur die Einwendungen, die sein Verhältnis zum Zedenten betreffen, sondern auch alle Einwendungen, die ihm aus seinem Verhältnis zum Zessionar zustehen.
E 15.5.2012, 2 Ob 5/12t (RS0127917)