§ 66 Abs 1 VBG, § 66 Abs 2 VBG
Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 1 und 2 VBG liegt die Ausbildungsphase eines Vertragsbediensteten nur am Beginn seines Dienstverhältnisses. Ein späterer Wechsel des Vertragsbediensteten auf eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe führt selbst bei einem neuen Ausbildungsbedarf besoldungsrechtlich nicht zum Neubeginn einer weiteren Ausbildungsphase.