§ 54 ÄrzteG
Ein Arzt darf - ähnlich wie ein Rechtsanwalt - "in eigener Sache" Berufsgeheimnisse im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben.
E 25.4.2012, 7 Ob 50/12x (RS0127872)
§ 54 ÄrzteG
Ein Arzt darf - ähnlich wie ein Rechtsanwalt - "in eigener Sache" Berufsgeheimnisse im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben.
E 25.4.2012, 7 Ob 50/12x (RS0127872)