§ 3 Abs 2 HeimAufG
Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gemäß § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts- und urteilsfähig, dann muss nunmehr die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung nach §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.