§§ 15, 17, 19, 27 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, § 8 VerG 2002, § 42 JN:
Dopingverfahren sind zivile Vereinsstreitigkeiten. Die Sechs-Monats-Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 gilt auch in Dopingfällen.
Die Rechtskommission ist funktionell dem Sportverband zuzurechnen. Eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis liegt auch dann vor, wenn die Mitgliedschaft zum Verein bereits beendet wurde oder zu prüfen ist, ob der Sportler eine Verpflichtungserklärung nach § 19 Abs 1 Z 1 ADBG 2007 abgegeben hat.