§ 879 Abs 3 ABGB, § 1056 ABGB
Bei einer Zinsanpassungsklausel darf das der Bank eingeräumte Gestaltungsrecht iSd § 1056 ABGB nicht in offenbar unbilliger Weise ausgeübt werden. Offenbar unbillig ist das Ergebnis dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben grob vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.