§ 141 IO
Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a-limine-Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgeschoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu.