§ 24 KBGG
Von einer durchgehenden Erwerbstätigkeit kann dann nicht die Rede sein, wenn zwar ein individuelles Beschäftigungsverbot der Schwangeren noch zur Zeit eines aufrechten Dienstverhältnisses beginnt, dieses aber auf Grund einer Vereinbarung bereits vor der Geburt endet. Dann ist nämlich keine bloß vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gegeben.