§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG, § 273 Abs 1 ASVG
Bei der Prüfung der Frage der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Wird diese zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit aufgegeben, fällt die Berufsunfähigkeitspension an.