Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde - nach jahrzehntelangem Ringen der Politik vor allem mit sich selbst - der verfassungsrechtliche Rahmen für den Vollausbau des Rechtschutzes im Bereich des öffentlichen Rechts geschaffen. In einem weiteren Schritt - genauer gesagt: in mindestens zwanzig (!) weiteren Schritten - gilt es nun, das auf Verfassungsebene Vorgezeichnete in den Ausführungsgesetzen des Bundes und der Länder auszugestalten, um die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz dienst- und organisationsrechtlich mit Leben zu erfüllen. Nur zur Erinnerung: Kern der Novelle ist die Schaffung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem "9+2 Modell", d.h. für jedes Bundesland ein und für den Bund zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz. Dies bedarf zur Umsetzung der Dienst- und Organisationsgesetze von neun Bundesländern und zumindest zweier Organisationsgesetze des Bundes, sofern die Bundesverwaltungsrichter ihre dienstrechtliche Heimat im RStDG finden.