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"Überlange Verjährungsdauer" nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB: Opferschutz als Strafzweck?

WissenschaftPhilipp Anzenberger*)*)Univ.-Ass. MMMag. Philipp Anzenberger war Studienassistent am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Karl Franzens Universität Graz und hat seine Diplomarbeit zum Thema "Dogmatik der Verlängerung der Verjährungsfrist und deren kriminalpolitische Gründe" verfasst. Derzeit ist er als Universitätsassistent am Institut für Österreichisches und Internationales Zivilgerichtliches Verfahren, Insolvenzrecht und Agrarrecht der Karl Franzens Universität Graz beschäftigt. Sie erreichen den Autor unter: philipp.anzenberger@uni-graz.at .RZ 2011, 164 Heft 7 und 8 v. 1.8.2011

1. Einleitung

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gewaltschutzgesetzes 20091)1)BGBl I 2009/40. am 01.06.2009 wurde mitunter auch das strafrechtliche Verjährungsrecht aus Gründen des Opferschutzes modifiziert. So wird nunmehr die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres von Opfern strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung dann nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, wenn diese zur Zeit der Tatbegehung minderjährig waren. Der folgende Beitrag widmet sich den theoretisch-dogmatischen und praktischen Problemstellungen, die mit dieser Neuregelung einhergehen.

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