1. Einleitung
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gewaltschutzgesetzes 20091) am 01.06.2009 wurde mitunter auch das strafrechtliche Verjährungsrecht aus Gründen des Opferschutzes modifiziert. So wird nunmehr die Zeit bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres von Opfern strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung dann nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, wenn diese zur Zeit der Tatbegehung minderjährig waren. Der folgende Beitrag widmet sich den theoretisch-dogmatischen und praktischen Problemstellungen, die mit dieser Neuregelung einhergehen.