§ 37 Abs 3 StPO, § 199 StPO
Ein noch nicht mit Einstellungsbeschluss nach § 199 StPO beendetes "Diversionsverfahren" ändert an der den Konnexitätstatbestand des § 37 Abs 3 StPO bedingenden Anhängigkeit des Hauptverfahrens nichts.
E 19.1.2011, 15 Ns 82/10t (RS0126517)