Art 7 Abs 1 MRK
Die Konventionsgarantie nach Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK ist in sachlicher Hinsicht auf die Verhängung von Strafen beschränkt, weshalb ihr eine nachträgliche Verschärfung des Vollzugs von Strafen nicht entgegen steht.
Beisatz: Durch die Nichtanwendung der mit 1.1.2006 außer Kraft getretenen (BGBl I 2005/151) Haftungsbestimmung des § 35 MedienG wird der Anwendungsbereich des Art 7 Abs 1 zweiter Satz MRK daher nicht berührt. (T1)