§ 31 Abs 1 MedienG
Gegenstand des Redaktionsgeheimnisses sind nicht bloß vertrauliche Mitteilungen, vielmehr gilt dessen Schutz unabhängig von der Vertraulichkeit oder vertraulichen Behandlung der Mitteilung.
E 16.12.2010, 13 Os130/10g, 13 Os136/10i (RS0126454)