A. Einleitung
In der Zwangsversteigerung ist ein Überbot immer dann zulässig, wenn drei Viertel des Schätzwertes im Versteigerungstermin nicht erreicht wurden. Gedacht als Institution des Schuldnerschutzes werden Überbote im letzten Jahrzehnt offenbar immer häufiger dazu benutzt, um mit dem Ersteher ins Geschäft zu kommen. Einen nicht unerheblichen Verfahrensaufwand und eine Verfahrensverzögerung bedeuten sie allemal, sodass sich bei den zudem vorliegenden vielen Rechtsunsicherheiten die Frage stellt, ob die wenigen Fälle korrekter Überbote den Weiterbestand dieses immer wieder missbrauchten Institutes rechtfertigen.