§ 182 Abs 3 AußStrG 2005
Da sich vor der Einantwortung die Ansprüche der Legatare gegen den ruhenden Nachlass richten, ist unter "Erben" in § 182 Abs 3 AußStrG 2005 vor der Einantwortung der jeweilige Vertreter der Verlassenschaft zu verstehen.
E 15.12.2010, 1 Ob 108/10d (RS0126597)