§ 3 AngG, § 23 AngG
Das Angestelltengesetz hat - als "allgemeines" Arbeitsvertragsrecht - auch nach dem In-Kraft-Treten der B-VG-Novelle 1999 für jene Landes- und Gemeindebediensteten Geltung, deren Arbeitsverhältnisse noch nicht durch eine landesgesetzliche Regelung erfasst sind.