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Entscheidungen in Übersicht EÜ100 (RZ 2011, 119)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2011, 119 Heft 5 v. 1.5.2011

§ 30 KO, § 31 KO, § 66 KO

Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann.

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