§ 42 GebAG
Der Gebührenanspruch ist ein öffentlichrechtlicher Anspruch. Gegenüber dem Bund kann der Höhe nach nur ein Gebührenanspruch bestehen, auch wenn die mehreren Verfahrensparteien den Anspruch in unterschiedlichem Ausmaß bekämpft haben.
E 7.2.2011, 16 Ok 7/10 (RS0126539)