§ 37 EO, § 16 Abs 2 WEG
Ein zur Klageführung nach § 37 EO berechtigender Eingriff in die Rechte eines Wohnungseigentümers liegt nicht vor, wenn die Exekutionsbewilligung bloß die Wiederherstellung eines durch widerrechtlichen Eingriff veränderten Zustands der gemeinsamen Sache durch einen anderen Wohnungseigentümer zum Gegenstand hat.