§ 148 Abs 1 AktG, § 51 Abs 1 GmbH, § 39 Abs 3 PSG
Die Vorlage einer separaten Urkunde gemäß § 39 Abs 3 PSG, § 51 Abs 1 GmbH, § 148 Abs 1 AktG ist nicht erforderlich, wenn ohnehin mittels Notariatsakts die einzutragende Stiftungsurkunde beziehungsweise Satzung der Gesellschaft völlig neu gefasst wurde.