§ 105 Abs 5 ArbVG
§ 105 Abs 5 ArbVG verlangt weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber den Nachweis eines bestimmten Sachverhalts. Es genügt grundsätzlich auf beiden Seiten die Glaubhaftmachung eines bestimmten Motivs.
E 22.12.2010, 9 ObA 27/10a (RS0126462)