§ 148 Abs 2 ABGB, § 178 ABGB idF KindRÄG 2001
Eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls kann sich daraus ergeben, dass der Elternteil den Kontakt zum Kind sucht, obwohl ihm aufgrund seines Verhaltens der persönliche Verkehr gemäß § 148 Abs 2 ABGB untersagt wurde. Dies rechtfertigt den (teilweisen) Entzug des Informationsrechts hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Kindes.