Schon 1933 bemerkte Kadecka1), dass die richterliche Voruntersuchung zu keinem der ihr zugewiesenen Zwecke notwendig oder auch nur das rechte Mittel sei. Soweit § 91 StPO es als ihre Aufgabe bezeichne, den Sachverhalt so weit ins klare zu setzen, als es nötig ist, um jene Momente festzustellen, welche geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand vorzubereiten, sei sie mit dem committment for trial des englischen Prozesses, in dem die Entscheidung auf Grund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der dem Richter unmittelbar vorgeführten Beweise ergeht, ohnedies nicht vergleichbar, wenn man aber Protokolle für eine ausreichende Entscheidungsgrundlage hält, könne man sich unbedenklich mit den Aufzeichnungen des Staatsanwaltes zufrieden geben.