Der VfGH hat entschieden, dass eine verfassungskonforme Interpretation des § 54 Abs 1a ZPO idF des BudgetbegleitG 2009 dahingehend geboten ist, dass das Kostenverzeichnis nur die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bildet, das Gericht aber Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten zu korrigieren und entgegen den Gesetzesmaterialien das Kostenverzeichnis nicht ungeprüft zu übernehmen hat. Ein völliger Prüfungsausschluss würde der Vorschrift nämlich einen verfassungswidrigen Inhalt beimessen.