§ 15 Abs 1 GmbHG, § 18 Abs 1 GmbHG, § 25 GmbHG, § 54 Abs 1 UGB
Dem "faktischen Geschäftsführer", mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten. Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.