§ 152 ABGB, § 15 Abs 2 BAG
Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sonstiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen.