§ 271 Abs 7 StPO
Wenn innerhalb einer nach § 271 Abs 7 letzter Satz StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung - auch ohne diesbezügliche Erklärung des Nichtigkeitswerbers - wirksam.