§ 26 IPRG
Die Übergangsbestimmung des Art IV § 2 Abs 2 des FamErbRÄG 2004 ist zu § 26 IPRG dahin auszulegen, dass im Fall eines behaupteten, in der Wurzel des Adoptionsvertrags liegenden Mangels das bei Abschluss dieses Vertrags maßgebliche Personalstatut heranzuziehen ist.