§ 164 StPO, § 165 StPO, § 427 Abs 1 StPO
Die Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Rechtspraktikanten ohne zumindest nachträgliche Bestätigung der Angaben durch den Vernommenen vor einer gesetzlich vernehmungsbefugten Person stellt keine zur Durchführung eines Abwesen-