§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG 1975
Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. Eine gesonderte gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich.
E 22.6.2010, 11 Os 61/10w (RS0126040)
§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG 1975
Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. Eine gesonderte gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich.
E 22.6.2010, 11 Os 61/10w (RS0126040)