§§ 5 Abs 1 Z 2, 8 Z 2 PHG
Für unvorhersehbaren oder geradezu absurden Gebrauch eines Produktes hat der Hersteller nicht einzustehen. Wohl aber hat er damit zu rechnen, dass eine teilentleerte Mineralwasserflasche zuerst in einem Kühlfach eingefroren und anschließend im Kühlschrank gelagert wird.