§ 20 Abs 1 Z 4 WAG, § 23b WAG, § 23c WAG, § 23d WAG, § 23e WAG
E 30.6.2010, 9 Ob 50/09g (RS0126147)
Bei Auslegung der §§ 23b ff WAG 1996 ist auf die Erwägungen der EU Richtlinie 97/9 EG über die Systeme für die Entschädigung der Anleger Rücksicht zu nehmen. Dabei ist für ein Auslösen der Entschädigerhaftung wesentlich, dass die besondere Gefahr vom konzessionswidrigen "Halten" der Gelder und Finanzinstrumente durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausgeht.