§ 43 EO
E 30.6.2010, 3 Ob 63/10a (RS0126065)
Nach Stellung eines Aufhebungsantrags hat sich das Exekutionsgericht bis zur Entscheidung darüber aller nicht mehr rückgängig zu machenden Exekutionsakte zu enthalten.
§ 43 EO
E 30.6.2010, 3 Ob 63/10a (RS0126065)
Nach Stellung eines Aufhebungsantrags hat sich das Exekutionsgericht bis zur Entscheidung darüber aller nicht mehr rückgängig zu machenden Exekutionsakte zu enthalten.