§ 28 Abs 2 AktG, § 28a AktG, § 29 Abs 1 AktG, § 151 AktG, § 155 AktG
E 24.6.2010, 6 Ob 108/09i (RS0125953)
Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Sach- und Bareinlagen vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung sind zulässig, wenn dem erhöhten Nennkapital zumindest im Zeitpunkt der Anmeldung auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenübersteht. Die freie Verfügbarkeit des wertersetzenden Kapitals ist bei der Anmeldung durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung eines Kreditinstituts nachzuweisen.