§ 2 Abs 1 Krnt GplG 1970, ROG allg, § 2 Abs 1 Z 4 Krnt ROG
E 9.3.2010, 1 Ob 120/09t (RS0125961)
Gesundheitsschädigungen konkreter physischer Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort (befugtermaßen) aufhalten, sind vom Schutzbereich des § 2 Abs 1 Krnt GplG 1970 bzw des § 2 Abs 1 Z 4 Krnt ROG umfasst. Dies gilt für alle raumordnungsrechtlichen Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen.