§ 502 Abs 5 Z 3 ZPO
E 19.5.2010, 8 Ob 123/09k (RS0125894)
In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch klageweise geltend macht, kommt die privilegierte Anfechtungsmöglichkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO auch dann zum Tragen, wenn wie hier Gegenstand der Anfechtung die Frage ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt wirksam abgetreten werden konnte.