§ 263 Abs 1 StPO
Die vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegenüber einem Angeklagten bedingt abgegebene Erklärung über das Unterbleiben einer weiteren Verfolgung stellt mangels ausdrücklicher Erklärung des Vorbehalts späterer Verfolgung einen endgültigen Verfolgungsverzicht dar; einer Verfolgung nach Eintritt der vom Staatsanwalt gesetzten Bedingung stünde überdies § 263 Abs 2 StPO entgegen.