§ 32 Abs 1 StPO, § 276a StPO, § 281 Abs 1 Z 1 StPO
Eine - die Wiederholung der Verhandlung iSd § 276a zweiter Satz StPO erfordernde - Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium angehört haben.