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Entscheidungen in Übersicht EÜ180 (RZ 2011, 222)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2011, 222 Heft 10 v. 1.10.2011

§ 32 Abs 1 StPO, § 276a StPO, § 281 Abs 1 Z 1 StPO

Eine - die Wiederholung der Verhandlung iSd § 276a zweiter Satz StPO erfordernde - Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts liegt nicht vor, wenn sämtliche in der späteren Verhandlung tätigen Richter bereits zum früheren Termin dem verhandelnden Gremium angehört haben.

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