§ 201 Abs 2 erster Fall StGB
Die für die Qualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB erforderliche schwere Körperverletzung kann sowohl aus der Anwendung der Gewalt als auch unmittelbar aus der Durchführung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung resultieren.