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Zivilsachen §§ 482, 514 ZPO; §§ 290a, 290b, 291a Abs 2, 292 EO (RZ 2010/23)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2010/23RZ 2010, 214 Heft 9 v. 1.9.2010

§§ 482, 514 ZPO

§§ 290a, 290b, 291a Abs 2, 292 EO:

Im Revisionsrekursverfahren und im Verfahren über Rekurse gegen berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse kann ein Verstoß der zweiten Instanz gegen das Neuerungsverbot erfolgreich geltend gemacht werden. Eine Erhöhung des allgemeinen Grundbetrages ist ausgeschlossen, wenn der Verpflichtete, der mehrere beschränkt pfändbare Leistungen bezieht, auch nur von einem Drittschuldner Sonderzahlungen erhält.

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