§ 1293 ABGB, § 1295 ABGB, § 1323 ABGB, § 1331 ABGB
E 17.2.2010, 2 Ob 113/09w (RS0125780)
Der Schädiger ist für frustrierte Reisekosten des Verletzten ersatzpflichtig. Dies gilt auch für die als Aufwendung zur Schadensminderung anzusehende Stornogebühr.