Art 1 AVBK, Pkt 1 Direktverrechnungsvereinbarung
E 21.4.2010, 7 Ob 30/10b (RS0125798)
Aus einem solchen Übereinkommen entsteht kein originärer Rechtsanspruch der Krankenanstalt gegen den Versicherer. Erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung kann die Krankenanstalt direkt mit dem Versicherer abrechnen.