1. Einleitung
Die vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO sowie alle Verfahren zur Unterbringung in einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB) erfordern zwingend die Begutachtung durch einen Sachverständigen2) aus dem Fachgebiet der Psychiatrie (§ 429 Abs 2 Z 2, § 430 Abs 4, § 439 Abs 2 StPO).