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Als der Justiz die Psychiater abhanden kamen

WissenschaftRainer J. Nimmervoll*)*)Dr. Rainer J. Nimmervoll, mit Strafsachen befasster Richter des Landesgerichts LinzRZ 2010, 204 Heft 9 v. 1.9.2010

1. Einleitung

Die vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO sowie alle Verfahren zur Unterbringung in einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB) erfordern zwingend die Begutachtung durch einen Sachverständigen2)2)In der Folge kurz SV genannt; die männliche Form bezieht sich stets auf Frauen und Männer gleichermaßen, vgl auch § 515 Abs 2. aus dem Fachgebiet der Psychiatrie (§ 429 Abs 2 Z 2, § 430 Abs 4, § 439 Abs 2 StPO).

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