§ 165 Abs 1 StPO
E 20.1.2009, 11 Os 182/09m, 11 Os 183/09h (RS0124478)
Voraussetzung der Zulässigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 165 Abs 1 StPO ist allein die Besorgnis, eine Vernehmung werde in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein. Der Begriff "zu besorgen" ist keineswegs nur im Sinn einer gesteigerten Wahrscheinlichkeit zu verstehen; die bloße Möglichkeit, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung aus den angeführten Gründen nicht mehr aussagen werde, genügt.