§ 382b EO:
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Antragsgegners ist nicht zu berücksichtigen, ein solches des Antragstellers wäre nur dann zu verneinen, wenn ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht.
Grundsätzlich kann gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten nicht auf Grund einer Provokation des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelte sich um einen singulären Vorfall, der durch erhebliche Provokationen mitverursacht wurde.