§ 7 Abs 1 MedienG
E 19.8.2009, 15 Os 81/09i (RS0125180)
Der Begriff der "Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in § 7 Abs 1 MedienG stellt nicht auf den Bereich bloßer "Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin ab. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht "der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein "Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt.