vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ102 (RZ 2010, 144)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 144 Heft 6 v. 1.6.2010

§ 1298 ABGB, § 1313a ABGB

E 26.1.2010, 9 Ob 82/09p (RS0125678)

Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmers nach § 1313a ABGB einzustehen hat. Gemäß § 1298 ABGB trifft den Bestandnehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Beschädigungen ohne sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eingetreten sind, weil sie auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!