§ 1298 ABGB, § 1313a ABGB
E 26.1.2010, 9 Ob 82/09p (RS0125678)
Als Folge der Verletzung der nebenvertraglichen Obhutspflicht haftet der Bestandnehmer dem Bestandgeber auch für im Zuge von Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft herbeigeführte Beschädigungen an der Substanz des Hauses, wobei er für das Verschulden eines von ihm beauftragten Bauunternehmers nach § 1313a ABGB einzustehen hat. Gemäß § 1298 ABGB trifft den Bestandnehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die Beschädigungen ohne sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen eingetreten sind, weil sie auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.