1. Einleitung
Überlange Strafverfahren haben sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend zu einem Problem entwickelt. Besonders betroffen sind Wirtschafts- und Finanzstrafverfahren. So wurde Österreich unlängst durch den EGMR wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt, weil ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung länger als 14 Jahre gedauert hat1). Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber zusätzlich zu Art. 6 Abs. 1 EMRK das Beschleunigungsgebot nunmehr in § 9 StPO ausformuliert und damit in das Blickfeld der Rechtsanwender gerückt hat. In vorbildlicher Weise bestimmt § 9 StPO: