§§ 20, 24 Z 1 ZustellG
Findet sich der Empfänger eines versandbereiten Dokumentes bei der Behörde ein, ist er zur Übernahme des Dokumentes verpflichtet. Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung gilt § 20 ZustellG.
Art 8 B-VG
§§ 20, 24 Z 1 ZustellG
Findet sich der Empfänger eines versandbereiten Dokumentes bei der Behörde ein, ist er zur Übernahme des Dokumentes verpflichtet. Bei ungerechtfertigter Annahmeverweigerung gilt § 20 ZustellG.
Art 8 B-VG